Schirnhofer - Genieße ein besseres Leben!

AGBs


Allgemeine Verkaufs- und Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeines

Für sämtliche Geschäfte der Schirnhofer GmbH, 8224 Kaindorf, wie Angebote, Bestellungen, Lieferungen, Leistungen und Zahlungen gelten die folgenden Bedingungen. Abweichungen und Änderungen sowie Sondervereinbarungen – auch wenn sie mündlich abgesprochen sind – gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung.

 

2. Angebote

Unsere Angebote sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend. Maßgebend ist die gültige Preisliste.

 

3. Preise

Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sie sind – sofern keine Einzelabrede besteht - sofort nach Erhalt der Faktura ohne jeden Abzug fällig. Alle Preise beruhen auf der Kostenlage des Anbotsdatums. Bei Änderung kostenbildender Faktoren sind wir bei Unternehmensgeschäften zur Preisanpassung berechtigt. Maßgebend für die Kaufpreisforderung ist das bei der Verladung festgestellte Gewicht. Normaler Gewichtsschwund während des Transportes geht zu Lasten des Käufers.

 

4. Informationspflichten/Zugangsfiktion

Solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig erfüllt ist, verpflichten sich die Partner jede Änderung der Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen an die zuletzt bekannte Anschrift als zugegangen.

 

5. Lieferung

Lieferhemmnisse aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhergesehenen und von uns nicht zu vertretenden Ereignissen – hierzu gehören auch Betriebsstörung, Streik oder behördliche Anordnungen – entbinden uns für die Dauer und im Umfang ihrer Einwirkung von der Verpflichtung, vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten. Sie berechtigen uns auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Käufer deshalb Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche zustehen.

 

5. Reklamation

Die Ware ist sofort bei Erhalt zu prüfen, sachgemäß zu behandeln und gemäß den einschlägigen Vorschriften aufzubewahren oder zu verarbeiten. Die Aufbewahrung hat entsprechend den auf den Packungen angedruckten Lagerbedingungen zu erfolgen; dabei bedeutet:
Gekühlt lagern: +2 C - +4 C
Kühl lagern: Lagerung an einem kühlen, trockenen Ort bis +18 C
Tiefgekühlt lagern: - 18 C oder darunter

Reklamationen können nur anerkannt werden, wenn sie sofort nach Erhalt direkt in der Zentrale geltend gemacht werden. Beanstandete Ware ist sachgemäß zu behandeln und zu lagern.
Für Mängel an Waren, die nicht von uns erzeugt wurden, haften wir dem Kunden gegenüber nur insoweit, als der Vorlieferant uns gegenüber haftet. Wir sind berechtigt, bei behaupteten Gewährleistungsansprüchen, dem Warenempfänger unsere Ansprüche gegenüber dem Vorlieferanten abzutreten und sind in einem solchen Fall von jeglicher Haftung frei. Der Käufer verzichtet diesfalls auf die Geltendmachung von Regressansprüchen uns gegenüber.
Bei berechtigten Reklamationen hat der Käufer Anspruch auf Ersatzlieferung, das Auftreten von Mängeln berechtigt jedoch nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises oder eines Teiles davon.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
 

7. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben in unserem Eigentum bis der Käufer unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere Saldoforderungen, beglichen hat.

Der Käufer ist berechtigt, die Waren im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes weiter zu verarbeiten (ohne jedoch dadurch Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen zu erwerben) und zu veräußern. Die dem Käufer hieraus zustehenden Forderungen tritt dieser sicherheitshalber an uns ab. Der Käufer ist, solange er seiner Zahlungsverpflichtung uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt, zum Einzug dieser Forderungen ermächtigt.

Wird die Vorbehaltsware mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder vermischt, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen oder dem vermischten Bestand. Der Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.

Der Käufer ist verpflichtet, bei aufrechtem verlängerten Eigentumsvorbehalt den Dritten bei Aufforderung bekannt zu geben.

Die Waren dürfen, solange uns gegenüber noch eine Schuld besteht, nicht übereignet werden. Alle Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder Forderungen sind uns vom Käufer sofort zu melden.

Im Konkursfalle steht uns das Aussonderungsrecht zu.
 

8. Verzugszinsen/Inkassokosten

Bei verschuldetem Zahlungsverzug gelten 10% Verzugszinsen jährlich als vereinbart, bei erfolgloser, eigener Mahnung werden auch die Kosten des Einschreitens eines Inkassobüros, eines Kreditschutzverbandes u.dgl. entsprechend den Honorarrichtlinien verrechnet.

 

9. Haftung

Wir haften nur für grobes Verschulden unserer Mitarbeiter.

 

10. Datenspeicherung

Wir sind berechtigt, Daten des Käufers, die sich aus dem ordentlichen Geschäftsverkehr, insbesondere aus dem Waren- und Zahlungsverkehr ergeben, in unserer Datenverarbeitungsanlage zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln.

 

11. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort ist Kaindorf. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag – ausgenommen Vertragsbeziehungen mit Konsumenten iSd KSchG - ist Wien ausschließlicher Gerichtsstand; wir können aber im Einzelfall auch einen anderen gesetzlichen Gerichtsstand wählen.

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht, nicht jedoch die Bestimmungen des UN – Kaufrechts und die nicht zwingenden Verweisungsnormen IPR. Weiter- bzw. Rückverweisungen sind ausgeschlossen.

Für grenzüberschreitende Vertragsbeziehungen gilt: Alle aus oder in Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Schiedsort ist Wien, es ist österreichisches materielles Recht anzuwenden, die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Deutsch.

Ist eine der vorstehenden Bedingungen aus irgendeinem Grund ungültig, wird dadurch die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht berührt.
Widersprechende Bedingungen unserer Vertragspartner haben keine Geltung bzw. bedürfen zu der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Geschäftsleitung.

 

 

Einkaufsbedingungen der Schirnhofer-Gruppe

 

1. Geltungsbereich

Für alle Rechtsgeschäfte und Leistungen gelten nachstehende Einkaufsbedingungen. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte mit dem Verkäufer. Diesen Einkaufsbedingungen entgegenstehende AGB des Verkäufers werden nicht anerkannt.

 

2. Angebot, Auftrag

Alle Angebote des Verkäufers erfolgen kostenlos. Aufträge erfolgen telefonisch, per Fax oder E-Mail.

 

3. Preise

Vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung verstehen sich die vereinbarten Preise exklusive Umsatzsteuer, inklusive Verpackung (entpflichtet) und Transportkosten bzw. Versandspesen.

 

4. Lieferung

 

4.1. Die Lieferung ist nach Abruf direkt an in die im Vertrag vereinbarte oder im Abruf ausdrücklich vorgesehene Adresse vorzunehmen.

 

4.2. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Verkäufers und ist einschließlich Entladung zu den vereinbarten Zeiten an der Rampe vorzunehmen.

 

5. Rechnung und Zahlung, Abtretungsverbot

 

5.1. Wir sind berechtigt, Daten des Käufers, die sich aus dem ordentlichen Geschäftsverkehr, insbesondere aus dem Waren- und Zahlungsverkehr ergeben, in unserer Datenverarbeitungsanlage zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln.

 

5.2. Es ist dem Verkäufer untersagt, gegen uns gerichtete Forderungen ohne unsere schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten.

 

6. Gewährleistung, Mängelrüge, Schadenersatz

 

6.1. Der Verkäufer leistet dafür Gewähr, dass die gelieferten Waren allen einschlägigen Vorschriften, insbesondere jenen des Lebensmittelrechts, sowie allenfalls vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Abweichungen von vereinbarten Spezifikationen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Schirnhofer.

 

6.2. Der Verkäufer hat uns nachweislich auf alle Risiken aufmerksam zu machen, mit denen bei der Verarbeitung oder beim Gebrauch des Produktes billigerweise gerechnet werden kann.

 

6.3. Eine allfällige Verpflichtung zur Untersuchung beginnt erst dann, wenn die Ware am vereinbarten Bestimmungsort eingetroffen ist und auch tatsächlich einsehbar ist (z. B.: Gefrierfleisch kann erst beim Auftauen untersucht werden). Bei Lieferungen, die vereinbarungsgemäß an Dritte gehen (zB Einzelhandel), bestehen keine Untersuchungspflichten von Schirnhofer.

 

6.4. Eine Mängelrüge ist jedenfalls dann rechtzeitig erhoben, wenn sie innerhalb von vier Wochen ab Bekanntwerden des Mangels schriftlich an die uns zuletzt bekannte Adresse des Verkäufers abgesendet worden ist.

 

6.5. Im Falle der Inanspruchnahme aus dem Titel der Gewährleistung trifft den Verkäufer während der gesamten gesetzlichen Gewährleistungsfrist die Beweislast, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorhanden gewesen ist.

 

6.6. Jeder Schadenersatzanspruch unsererseits erstreckt sich unabhängig vom Grad des Verschuldens des Vertragspartners auch auf Ersatz des entgangenen Gewinns, eines allfälligen Imageschadens, der Kosten einer auch nur teilweisen Auslistung, eines allfälligen Produktrufs sowie auf Ersatz aller Schäden, die wir unseren Kunden (Einzelhandel) oder den Endkunden ersetzen müssen. Der Verkäufer haftet für Verschulden seiner Sub- und Vorlieferanten wie für eigenes Verschulden. Der Verkäufer hat eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von EUR 1,000.000 pro Schadensfall  zu unterhalten, die auch derartige Schäden abdeckt.

 

7. Produkthaftung

7.1. Der Verkäufer hat seiner Lieferung, Gebrauchsanweisungen und Warnhinweise beizulegen. Sofern dies möglich und zumutbar ist, sind derartige Hinweise an der gelieferten Ware selbst anzubringen.

 

7.2. Wenn wir wegen vom Verkäufer gelieferter Ware nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Verkäufer auch ohne Verschulden zum Ersatz der gesamten durch die Haftung unsererseits entstehenden Schäden bzw. Nachteile sowie diesbezüglicher Prozesskosten. Wir sind berechtigt, mit diesen Forderungen gegen Forderungen des Verkäufers aufzurechnen.

 

7.3. Der Verkäufer verpflichtet sich zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung und oder Rücklage im Sinne des § 16 PHG, und uns diese Deckungsvorsorge unaufgefordert nachzuweisen.

 

8. Qualitätssicherung

8.1. Der Verkäufer übernimmt für sich, seine Subunternehmer und Vorverkäufer die Verantwortung, dass die Ware in ihrer Zusammensetzung, Qualität, Verpackung, Deklaration und Warenspezifikation sämtlichen am Bestimmungsort und für die von uns bekannt gegebenen Absatzmärkte geltende einschlägigen Qualitäts-, Lebensmittel- und Kennzeichnungsnormen einschließlich aller Nebengesetze und Verordnungen sowie aller in diesem Zusammenhang erlassenen, insbesondere dem Verbraucherschutz dienenden Regeln in ihrer jeweils gültigen Fassung, entspricht.

 

8.2. Der Verkäufer ist verpflichtet, zur Sicherung der Qualität im Rahmen seines HACCP-Konzepts systematisch Maßnahmen zu planen, festzulegen, durchzuführen und zu überwachen, die ein Höchstmaß an Qualität gewährleisten. Die Regelungen des Hygienerechts, vor allem jene der Verordnungen (EG) 852/2004, 853/2004 und 2073/2005, gelten dabei als Mindeststandards.

 

8.3. Der Verkäufer wird uns bzw. unserem Beauftragten auf Verlangen jederzeit – zu Geschäftszeiten auch unangemeldet – Gelegenheit geben, sich in seinen Produktions- und Geschäftsräumlichkeiten über dessen Qualitätsmanagementsystem zu informieren und sich von der Einhaltung sowie der Wirksamkeit der genannten Maßnahmen zu überzeugen. Diese Verpflichtungen/Berechtigungen erstrecken sich auf eventuelle Subunternehmen und Vorlieferanten des Verkäufers, die dieser entsprechend zu verpflichten hat.

 

8.4. Der Verkäufer hat uns rechtzeitig vor Erstlieferung der bestellten Ware die Ergebnisse von Untersuchungen durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen oder bei Lebensmitteln durch einen Gutachter gemäß § 73 LMSVG über die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Ware, insbesondere die im Auftrag angeführten Eigenschaften, sowie die unbedingte Eignung zu dem vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck, vorzulegen. Auf unser Verlangen, lässt der Verkäufer entsprechende regelmäßige Untersuchungen durch entsprechende Sachverständige auch während der Dauer des Auftrages durchführen. Deren Untersuchungsberichte sind uns unverzüglich und unaufgefordert zu übermitteln. Die mit der Durchführung der Untersuchungen einhergehenden Kosten trägt der Verkäufer.

 

8.5. Der Verkäufer stimmt ferner der regelmäßigen Durchführung so genannter Lieferanten-Audits durch von uns beauftragte Sachverständige zu. Der Gegenstand der Lieferanten-Audits erstreckt sich auf alle für die Lieferbeziehung relevanten Umstände. Die mit dem Lieferanten-Audits einhergehenden Kosten trägt der Verkäufer.

 

9. Vertragsrücktritt

Bei Lieferverzug – auch bei Teillieferungen – sind wir, unbeschadet unserer weiteren Rechte, berechtigt, ohne weitere Fristsetzung vom Auftrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der ganzen Leistung in Höhe von pauschal 50% des Kaufpreises zu verlangen, es sei denn, der Verkäufer weist einen geringeren (bzw. den Nichteintritt eines Schadens) oder wir weisen einen höheren Schaden nach. Aus einem derartigen Rücktritt erwachsen dem Verkäufer keine wie immer gearteten Ansprüche gegen uns.

 

10. Schutzrechte Dritter, Eigentumsvorbehalt

10.1. Der Verkäufer garantiert, dass durch die Lieferung und Bestellung der gelieferten Waren weder Eigentums-, Patent- oder sonstige (Schutz)rechte Dritter, gleich welcher Art, verletzt werden. Wir sind nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob an der Ware immaterielle oder sonstige Rechte Dritter bestehen bzw. ob solche verletzt werden, sondern sind zur Annahme berechtigt, dass dem Verkäufer all jene Rechte zustehen, die für ordnungsgemäße Auftragserfüllung Dritten gegenüber erforderlich sind. Der Verkäufer hat uns von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter zur Gänze freizustellen und klag- und schadlos zu halten.

 

10.2. Unbeschadet weitergehender Rechte unsererseits sind wir in einem solchen Fall berechtigt, bis zur Klärung der Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche die Abnahme der Ware zu verweigern, bereits angenommene Ware dem Verkäufer auf dessen Kosten wieder zur Verfügung zu stellen und die Zahlung des gesamten Kaufpreises zurück zu halten.

 

11. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

11.1. Für alle sich aus diesem Vertrag und weiteren mit uns abgeschlossenen Rechtsgeschäften ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile als Erfüllungsort der Sitz des bestellenden Unternehmens. Für den Verkäufer gilt dies insbesondere für die Lieferung und Zahlung, unabhängig von jeder individuellen Vereinbarung über den Liefer- und/oder Zahlungsort und/oder die Übernahme allfälliger Transportkosten durch uns.

 

11.2. Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich österreichischem materiellem Recht. Die Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts, das UN-Kaufrecht (CISG) sowie die im Unidroit-Abkommen vom 28.  Mai 1988 geregelten Bestimmungen werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

 

11.3. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus vorliegendem Vertragsverhältnis ergeben oder mit diesem in Zusammenhang stehen, ist ausschließlich das sachlich für Wien zuständige Gericht.

 

12. Bestellkriterien

Die Preise werden nach Vereinbarung pro Lieferant festgelegt. Die Bestellmenge ist exakt einzuhalten.  Zur Einhaltung dieser Bestellkriterien behalten wir uns das Recht vor, folgende Maßnahmen im Fall der Nichteinhaltung zu setzen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die vereinbarten Liefertermine sind unbedingt einzuhalten. Wir behalten uns das Recht vor, Lieferungen außerhalb der vereinbarten Termine abzuweisen.

 

13. Anlieferung

13.1. Als Liefergewicht wird nur die Wägung in unseren Unternehmen  akzeptiert.+

 

13.2. Mangelhafte Ware, insbesondere auch blutunterlaufene Stellen, eitrige Stel-len/Abszesse, zerrissene Fleischfasern, abgelöster Speck, sowie hygienische Beanstandungen werden aussortiert und als Retourware bereit gestellt.

 

13.3. Um den Schaden an einer Retourware zu minimieren, wird diese bei nicht zeitgerechter Rückgebemöglichkeit umgehend eingefroren.

© 2009 Schirnhofer GmbH, Mag. M. Marek